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Aktuelles

Sonntag, 29 Oktober 2017

Demokratie ohne Selbstbestimmung ist keine Demokratie


Den Autonomiestatus der Katalanen aufzuheben, ist ein unverzeihlicher Schritt und mit internationalem Recht nicht vereinbar. Ein Gastbeitrag des Völkerrechtlers Alfred de Zayas.

Die Ankündigung der spanischen Regierung, die Autonomie Kataloniens aufzuheben, ist bedauerlich. Ein derartiger institutioneller Angriff auf die katalanische Demokratie würde einen massiven Rückschritt bei der Verteidigung der Menschenrechte bedeuten und wäre unvereinbar mit den Artikeln 1, 19, 25 und 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

Es ist daran zu erinnern, dass laut Artikel 10, Absatz 2, und Artikel 96 der spanischen Verfassung internationale Verträge konstitutiv sind für das nationale Recht und dass Menschenrechte und Grundrechte des spanischen Rechts in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen auszulegen sind.

Das Völkerrecht der Selbstbestimmung hat sich weit über die bloße Dekolonialisierung hinaus entwickelt. Einem Volk das Recht auf Selbstbestimmung zu verweigern, ihm die Rechtmäßigkeit eines Referendums abzusprechen und die begrenzte Autonomie eines Volkes durch Strafen und Einschüchterung aufzuheben, stellt eine Verletzung des Artikels 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und zivile Rechte (ICCPR) und des Internationales Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dar.


Wir erinnern uns, dass der damalige Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milosevic, die Autonomie des Kosovo aufgehoben hat, was zur Gründung der Kosovo-Befreiungsarmee und zu einer Serie von Konflikten führte, die mit der Unabhängigkeit des Kosovo endete. Dieses Ergebnis oder eine großzügigere Autonomie bei fortgesetzter territorialer Integrität Jugoslawiens hätten durch Dialog und politische Verhandlungen erreicht werden können.

Anstatt nach Vermittlungslösungen zu suchen, lehnten 1999 einige Staaten Dialog ab und entschieden sich für Gewalt ohne Rechtsgrundlagen oder Zustimmung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Heute hat die internationale Gemeinschaft Interesse daran und eine Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass in Katalonien der soziale Frieden geschützt und Gewalt verhindert wird.

Kein Staat kann sich auf das Recht der territorialen Integrität berufen, um das Recht auf Selbstbestimmung zu unterlaufen. Der Vorwurf, Beschlüsse des gewählten Parlaments von Katalonien seien „verfassungswidrig“ und das Referendum sei „illegal“, geht daher an der eigentlichen Frage vorbei. Derartige Argumente sind leere, positivistische, eigennützige Tricks, um das ius cogens, den unabänderlichen Charakter der Selbstbestimmung zu unterdrücken. Sie höhlen das Selbstbestimmungsrecht aus.
Territoriale Integrität
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Spanien muss daran erinnert werden, dass die Selbstbestimmung ein Recht der Völker ist und kein Vorrecht von Staaten, das sie gewähren oder verweigern können. Territoriale Integrität im Verständnis der Vereinten Nationen ist ein Anspruch nach außen mit dem Ziel, auswärtige Drohungen oder Eingriffe in die territoriale Integrität souveräner Staaten abzuwehren. Im Fall eines Konflikts zwischen den Prinzipien der territorialen Integrität und dem Menschenrecht auf Selbstbestimmung überwiegt letzteres.

Bekanntlich streben viele Völker weltweit nach Selbstbestimmung, entweder intern in Form von Autonomie oder extern in Form von Unabhängigkeit. Und obwohl die Verwirklichung von Selbstbestimmung nicht automatisch oder selbstständig erfolgt, handelt es sich um ein fundamentales Menschenrecht, bei dessen Implementierung als Mittel zur Konfliktvermeidung die internationale Gemeinschaft helfen muss.

Das Streben nach Selbstbestimmung verschwindet nicht durch dessen gewaltsame Unterdrückung. Vielmehr wird das Argument genährt, Abhilfe sei nur durch Sezession möglich.


Der Autor: Alfred de Zayas, geboren auf Kuba und Staatsbürger der USA, ist Völkerrechtler, Historiker und UN-Sonderberichterstatter für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung

Aus dem Englischen von Ansgar Graw

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